Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten ausschließlich für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Attophotonics Biosciences GmbH und den Lieferanten. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Attophotonics Biosciences GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. II. Bestellungen/Angebote 1. Verbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Als schriftliche Bestellung gelten auch E-Mail-, Fax- und Internet- Bestellungen. 2. An in der Bestellung dargestellten technischen Lösungen, ferner an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Attophotonics Biosciences GmbH alle Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Attophotonics Bioscience nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. III. Preise/Zahlungsbedingungen 1. Vereinbarte Preise sind bindende Festpreise einschließlich der Verpackung und der Fracht. Preiserhöhungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Attophotonics Biosciences GmbH zulässig. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. 3. Die Rechnungen sind nur ordnungsgemäß, wenn sie die ausgewiesene Bestellnummer enthalten. 4. Die Rechnungen werden innerhalb von 21 Tagen netto ab Lieferung und Rechnungseingang zur Zahlung fällig. IV. Lieferungen und Lieferfristen 1. Die von der Attophotonics Biosciences GmbH in ihrer Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Für den Fall, dass der Lieferant die Fristen nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, die Attophotonics Bioscience unverzüglich über die Umstände in Kenntnis zu setzten, die den Lieferverzug bedingen. 2. Die Attophotonics Biosciences GmbH ist nicht verpflichtet Teilleistungen anzunehmen. 3. Die Attophotonics Biosciences GmbH erstellt Muster und Kleinserien ihrer Produkte für ihre Kunden nur dann kostenfrei wenn dies definitiv schriftlich vereinbart wird. Wenn hier vorab keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, werden nach Lieferung der Muster der übliche Stundensatz zur Fertigung, allfällige F&E- Entwicklungsstunden  sowie die angefallenen Materialkosten verrechnet. V. Gewährleistung 1. Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit der gelieferten Ware und Verpackung nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Der Attophotonics Biosciences GmbH entstehende Kosten wegen mangelhafter Leistungen sind vom Lieferanten vollständig zu erstatten. 3. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung gegenüber dem Lieferanten in schriftlicher Form erfolgt. Bei verdeckten Mängeln hat die Rüge innerhalb der oben genannten Frist ab Entdeckung zu erfolgen. 4. Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen ist die Attophotonics Biosciences GmbH berechtigt nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. 5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen. VI. Zusicherung/Produkthaftung/Freistellung/ Haftung 1. Der Lieferant sichert gegenüber der Attophotonics Biosciences GmbH zu, dass a) die gelieferten Produkte den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Österreich entsprechen und sie eine Qualität aufweisen, die dem beabsichtigten Nutzungszweck dieser Produkte entspricht. Sofern die Attophotonics Bioscience dem Lieferanten bekannt gibt, für welche außerösterreichischen Märkte Lieferungen bestimmt sind, gilt die vorgenannte Zusicherung entsprechend für diese außerösterreichischen Märkte. b) im Zusammenhang mit seinen Lieferungen keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. 2. Wird die Attophotonics Biosciences GmbH von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die Attophotonics Bioscience auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen; die Attophotonics Bioscience ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen. Die Freistellungsvereinbarung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Attophotonics Biosciences GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 3. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so ist er verpflichtet, die Attophotonics Biosciences GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, soweit die Ursache im Organisations- und Herrschaftsbereich des Lieferanten liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. VII. Eigentumsvorbehalt 1. Die Attophotonics Biosciences GmbH erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung nach dessen Übergabe; durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. 2. Stellt die Attophotonics Biosciences GmbH dem Lieferanten Teile bei, so behält sie sich hieran das Eigentum vor. Jegliche Verarbeitung oder Umbildung wird für die Attophotonics Biosciences GmbH vorgenommen. VIII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht 1. Die Verträge unterliegen dem Recht der Republik Österreich. 2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen Vertrag ist der Firmensitz. 3. Sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz. 4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder diesen in gesetzlich zulässiger Weise am Nächsten kommt.